geschäftsmäßiges Handeln

geschäftsmäßiges Handeln
geschäftsmäßiges Handeln,
 
Strafrecht: Tatbestandsmerkmal einzelner Straftaten, das vorliegt, wenn der Täter beabsichtigt, eine Straftat in gleicher Art zu wiederholen, um sie zum Gegenstand seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Betätigung zu machen (z. B. § 144 StGB, Auswanderungsbetrug).

Universal-Lexikon. 2012.

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