- geschäftsmäßiges Handeln
- geschäftsmäßiges Handeln,Strafrecht: Tatbestandsmerkmal einzelner Straftaten, das vorliegt, wenn der Täter beabsichtigt, eine Straftat in gleicher Art zu wiederholen, um sie zum Gegenstand seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Betätigung zu machen (z. B. § 144 StGB, Auswanderungsbetrug).
Universal-Lexikon. 2012.